BGH - Beschluss vom 04.07.2013
IX ZR 14/11
Normen:
InsO § 170 Abs. 1 S. 2; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; InsO § 62;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 678/08
OLG Hamm, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 33/10

Klärungsbedürftigkeit der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zum Halten der Erlöse aus der Veräußerung von Absonderungsgut unterscheidbar von der Masse

BGH, Beschluss vom 04.07.2013 - Aktenzeichen IX ZR 14/11

DRsp Nr. 2013/17702

Klärungsbedürftigkeit der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zum Halten der Erlöse aus der Veräußerung von Absonderungsgut unterscheidbar von der Masse

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 44.308,98 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 170 Abs. 1 S. 2; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; InsO § 62;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufdeckt.

1. Die angegriffene Entscheidung stellt die behaupteten Obersätze zum Verjährungsbeginn nach § 62 InsO nicht auf. Es handelt sich allenfalls um einfache Rechtsanwendungsfehler in einem Einzelfall, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; Hk-ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 543 Rn. 28 ff).