BGH - Urteil vom 26.04.2001
IX ZR 53/00
Normen:
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2, §§ 802, 878 ; ZVG §§ 9, 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2001, 1668
InVo 2001, 315
KTS 2001, 514
NJW 2001, 2477
ZIP 2001, 933
ZInsO 2001, 508
ZfIR 2001, 499
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Schwerin,

Klagebefugnis des Insolvenzverwalters bei einer Drittwiderspruchsklage; perpetuatio fori

BGH, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen IX ZR 53/00

DRsp Nr. 2001/8024

Klagebefugnis des Insolvenzverwalters bei einer Drittwiderspruchsklage; perpetuatio fori

»a) Die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch nachträgliche Umstände auch dann nicht berührt, wenn diese bei einem Eintritt vor Rechtshängigkeit eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit begründet hätten. b) Macht der Insolvenzverwalter mit der Anfechtungsklage geltend, die Masse sei anstelle des Anfechtungsgegners aus einem dinglichen Recht an einem Grundstück zu befriedigen, ist er Beteiligter eines eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens und kann Widerspruchsklage erheben. c) Versäumt der anfechtungsberechtigte Verwalter die Teilnahme am Zwangsversteigerungsverfahren, kann er noch im Wege der Bereicherungsklage den Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des auf das streitige Recht entfallenen Erlöses geltend machen.«

Normenkette:

ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2, §§ 802, 878 ; ZVG §§ 9, 115 Abs. 1 ;

Tatbestand: