I. Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Werklohn in Höhe von 240.309,71 DM sowie in Höhe weiterer 15.000 DM Zug um Zug gegen Beseitigung von Restfeuchte zuerkannt. Der Beklagte hat das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des Berufungsgerichts mit der Revision angefochten.
Die Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsnachfolgerin der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils erteilt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seinem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D. vom 29. November 2000 in Verbindung mit der der Rechtsnachfolgerin H. Haus GmbH erteilten Vollstreckungsklausel einzustellen. Er meint, § 727 ZPO sei im Falle vorläufig vollstreckbarer Urteile nicht anwendbar.
II. Der als Erinnerung gemäß § 732 ZPO gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zugunsten der Rechtsnachfolgerin der Klägerin zu beurteilende Antrag ist vom Beklagten persönlich in zulässiger Weise gestellt worden (§ 78 Abs. 3 ZPO).
Die Erinnerung ist nicht begründet.
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