Kollektives Arbeitsrecht

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Interessenausgleich (§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG)

Beim Interessenausgleich geht es um den Ausgleich der Interessen des Arbeitgebers an der Durchführung einer geplanten Betriebsänderung und derer der Arbeitnehmer an der Vermeidung von wesentlichen Nachteilen i.S.d. § 111 BetrVG. Gegenstand der Verhandlungen ist also, ob, wann und wie Betriebsänderungen durchgeführt werden sollen. Wesentlich ist, dass der Betriebsrat einen Interessenausgleich nicht erzwingen kann. Ohne Bemühung um einen Interessenausgleich setzt sich der Arbeitgeber allerdings Ansprüchen auf Nachteilsausgleich, § 113 BetrVG, aus.