FG Niedersachsen - Urteil vom 11.07.2019
11 K 12119/17
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 144 Abs. 1; AO § 218 Abs. 2; AO § 230; AO § 240;
Fundstellen:
NZI 2020, 174

Kompetenz des Finanzamts zum Erlass eines Abrechnungsbescheids in einem sog. Drei-Personen-Verhältnis bei Insolvenzanfechtung - Hemmung der Zahlungsverjährung nach § 230 AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 11 K 12119/17

DRsp Nr. 2019/17496

Kompetenz des Finanzamts zum Erlass eines Abrechnungsbescheids in einem sog. Drei-Personen-Verhältnis bei Insolvenzanfechtung - Hemmung der Zahlungsverjährung nach § 230 AO

1. Anders als in einem Zwei-Personen-Verhältnis (bestehend aus den Insolvenzverwalter und dem Finanzamt) besteht für die Finanzbehörde in einem sog. Drei-Personen-Verhältnis bei Insolvenzanfechtung die Kompetenz zum Erlass eines Abrechnungsbescheids (Anschluss an Sächsisches FG-Urteil vom 10 September 2015 2 K 195/15).2. § 144 Abs. 1 InsO findet auch für Erfüllungen im Dreiecksverhältnis Anwendung.3. Eine anfechtbar getilgte Forderung lebt nach § 144 Abs. 1 InsO in der Form, wie sie bestand, wieder auf. Die Zahlungsverjährung nach § 230 AO ist bis zur Rechtskraft des Anfechtungsurteils gehemmt, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als höhere Gewalt anzusehen ist.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1; InsO § 144 Abs. 1; AO § 218 Abs. 2; AO § 230; AO § 240;

Tatbestand

Streitig ist, ob Forderungen aus Umsatzsteuerfestsetzungen für das 2. und 3. Quartal 2009, Oktober 2009 sowie den jeweils entstandenen Säumniszuschlägen im Zeitpunkt der Anspruchsgeltendmachung des Beklagten, des Finanzamts (FA), mit Schreiben vom 14. Juli 2015 nach § 228 AO zahlungsverjährt waren.