Streitig ist, ob Forderungen aus Umsatzsteuerfestsetzungen für das 2. und 3. Quartal 2009, Oktober 2009 sowie den jeweils entstandenen Säumniszuschlägen im Zeitpunkt der Anspruchsgeltendmachung des Beklagten, des Finanzamts (FA), mit Schreiben vom 14. Juli 2015 nach § 228 AO zahlungsverjährt waren.
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