Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach der Inanspruchnahme von Konkursausfallgeld noch Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem steuerlichen Netto- und Bruttolohn gegen den beklagten Konkursverwalter hat.
Der Kläger war seit dem 1. Februar 1995 bei der B GmbH & Co. KG als Konstruktionsingenieur beschäftigt. Die Arbeitgeberin erstellte für die Monate November und Dezember 1995 sowie Januar 1996 Lohnabrechnungen, zahlte aber weder die darin ausgewiesenen Nettobeträge an den Kläger aus noch führte sie die errechnete Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag an das Finanzamt ab. Am 1. Februar 1996 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.
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