1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27.5.2014 -
2. Beschwerdewert: bis 6.000 EUR.
Das gemäß §§ 99 Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht der Beklagten in Abweichung von § 93 ZPO gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens nach Abgabe des sofortigen Anerkenntnisses mit Schriftsatz vom 6.5.2014 auferlegt. Der angefochtene Beschluss vom 27.5.2014, auf den Bezug genommen wird, lässt Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen. Die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen sind im Ergebnis nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen.
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