OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.09.2014
2 W 13/14
Normen:
ZPO § 93; ZPO § 91;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 39/14

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis des Gläubigers hinsichtlich einer negativen Feststellungsklage des Insolvenzschuldners wegen der Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.09.2014 - Aktenzeichen 2 W 13/14

DRsp Nr. 2015/15735

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis des Gläubigers hinsichtlich einer negativen Feststellungsklage des Insolvenzschuldners wegen der Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle

Meldet ein Gläubiger eine aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultierende Forderung zur Insolvenztabelle an, so hat er für den Schuldner i.S.v. § 93 ZPO Veranlassung zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage gegeben, mit der sich der Schuldner gegen die Feststellung des Rechtsgrundes wendet.

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27.5.2014 - 15 O 39/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Beschwerdewert: bis 6.000 EUR.

Normenkette:

ZPO § 93; ZPO § 91;

Gründe:

Das gemäß §§ 99 Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht der Beklagten in Abweichung von § 93 ZPO gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens nach Abgabe des sofortigen Anerkenntnisses mit Schriftsatz vom 6.5.2014 auferlegt. Der angefochtene Beschluss vom 27.5.2014, auf den Bezug genommen wird, lässt Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen. Die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen sind im Ergebnis nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen.