I. Der Antragsteller wurde mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. August 2002 erneut zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt beim Amtsgericht B., beim Landgericht F. und beim Oberlandesgericht K. zugelassen. Er beantragte am 22. November 2002 bei der Rechtsanwaltskammer B. den Wechsel der Zulassung zum Landgericht B. und verzichtete gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung. Die Rechtsanwaltskammer B. setzte mit Verfügung vom 11. Februar 2004 das Verfahren über den Antrag auf anderweitige Zulassung gemäß § 33 Abs. 2 BRAO aus. Daraufhin forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Februar 2004 auf, in ihrem Kammerbezirk bis zum 5. April 2004 wieder eine Kanzlei einzurichten. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 2. April 2004 mit, dass er gegen den Aussetzungsbeschluss der Rechtsanwaltskammer B. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt habe. Am 1. Juli 2004 verfügte die Antragsgegnerin den Widerruf der lokalen Zulassung des Antragstellers gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO sowie den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO.
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