OLG Bamberg - Beschluss vom 24.02.2005
1 W 8/05
Normen:
InsO § 21 Abs. 1 ; InsO § 22 ; JVEG § 9 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
NZI 2005, 503
OLGReport-Bamberg 2005, 354
ZIP 2005, 819
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 205/04

Kostenfestsetzung der gutachterlichen Tätigkeit eines halbstarken Insolvenzverwalters

OLG Bamberg, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 1 W 8/05

DRsp Nr. 2005/4340

Kostenfestsetzung der gutachterlichen Tätigkeit eines halbstarken Insolvenzverwalters

1. Für die Vergütung des halbstarken Insolvenzverwalters als Sachverständigengutachter kommt eine erweiterte oder analoge Anwendung des § 9 II JVEG nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur für den starken Insolvenzverwalter gilt. 2. Folglich ist bei der Bemessung des Honorars auf § 9 Abs. I S. 3 abzustellen, nach dem die Leistung, die auf einem Sachgebiet erbracht wird, das in keiner Honorargruppe genannt wird, nach billigem Ermessen einer Honorargruppe zuzuordnen ist.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 1 ; InsO § 22 ; JVEG § 9 Abs. 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Schreiben vom 30.6.2004, eingegangen beim Amtsgericht Aschaffenburg am selben Tag, stellte die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma ... GmbH.