OLG München - Beschluss vom 12.07.2005
7 W 1447/05
Normen:
ZPO § 91a ; ZPO § 93 ; InsO § 29 Abs. 1 Ziffer 2 ; InsO § 179 Abs. 1 ; InsO § 180 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2323
OLGReport-München 2007, 29
WM 2005, 1859
ZIP 2005 Heft 50
ZIP 2005, 2227
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 10873/03

Kostentragung bei vorläufigem Bestreiten des Insolvenzverwalters zur Prüfung der Forderungsberechtigung

OLG München, Beschluss vom 12.07.2005 - Aktenzeichen 7 W 1447/05

DRsp Nr. 2005/11044

Kostentragung bei vorläufigem Bestreiten des Insolvenzverwalters zur Prüfung der Forderungsberechtigung

»1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Frage, ob ein "vorläufiges Bestreiten" des Insolvenzverwalters Veranlassung zur Fortsetzung des Rechtsstreits gegeben hat, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach den zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen zu beantworten ist. 2. Eine solche Veranlassung der Wiederaufnahme des Rechtsstreits besteht, wenn der Kläger davon ausgehen konnte, dass der Verwalter die ihm zuzubilligende angemessene Überlegungsfrist überschritten hat. 3. Die Angemessenheit der Überlegungsfrist des Verwalters kann sich im Regelfall an der gesetzlichen Vorgabe des § 29 Abs. 1 Ziffer 2 InsO orientieren, wonach der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin höchstens zwei Monate betragen soll. 4. Will der Verwalter seine Forderungsprüfung über diesen Zeitraum hinaus ausdehnen, so ist es seine Obliegenheit, dem Gläubiger hiervon unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen.«

Normenkette:

ZPO § 91a ; ZPO § 93 ; InsO § 29 Abs. 1 Ziffer 2 ; InsO § 179 Abs. 1 ; InsO § 180 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit ihrer Klage vom 15.04.2003 begehrte die Klägerin Rückerstattung von Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe von sog. Reinigungssets.