FG München - Urteil vom 31.05.2006
4 K 2665/05
Normen:
KraftStG § 5 Abs. 5 ; StVZO § 27 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1367

Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren

FG München, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 4 K 2665/05

DRsp Nr. 2006/20798

Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren

Der Insolvenzverwalter schuldet die Kraftfahrzeugsteuer für eine Kraftfahrzeugsteuer des in Insolvenz geratenen Halters auch, wenn das Kraftfahrzeug nicht für die Konkursmasse genutzt wird.

Normenkette:

KraftStG § 5 Abs. 5 ; StVZO § 27 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger (Kl) als Insolvenzverwalter für das Halten eines Kfz, das nicht für die Insolvenzmasse genutzt wird, die laufende Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit zu entrichten hat.

Die ... GmbH hat am 04.07.2000 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... bei der Zulassungsstelle (ZuSt) auf Ihren Namen zum Verkehr zugelassen. Das Fahrzeug (Pkw, Erstzulassung 07.06.1993) verfügt über einen Hubraum von 2.497 cm3 und wird mittels eines Dieselmotors angetrieben. Es wurde von der ZuSt der Schadstoffschlüsselnummer 14 (Fahrzeugschein Schlüsselnummer zu 1 fünfte und sechste Stelle) zugeordnet.

Über das Vermögen der ... GmbH wurde am 22.11.2004 durch das Amtsgericht/Insolvenzgericht ... das Insolvenzverfahren eröffnet (1507 IN 2038/04) und der Kl zum Insolvenzverwalter bestellt.

Wegen der Änderung der Steuersätze zum 01.01.2005 hat das Finanzamt (FA) am 31.05.2005 einen Steuerbescheid nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), gerichtet an den Kl, erlassen und die Steuer wie folgt festgesetzt:

für die Zeit vom 04.07.2004 bis 31.12.2004