OLG Hamburg - Beschluss vom 29.08.2017
2 VA 1/16
Normen:
InsO § 56 Abs. 1; EGGVG § 23;
Fundstellen:
DStRE 2018, 1147

Kriterien für die Eignung eines Bewerbers zur Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwaltungen

OLG Hamburg, Beschluss vom 29.08.2017 - Aktenzeichen 2 VA 1/16

DRsp Nr. 2018/11803

Kriterien für die Eignung eines Bewerbers zur Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwaltungen

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Insolvenzrichter die Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwaltungen vom Nachweis einer hinreichenden allgemeinen juristischen Qualifikation abhängig macht, die nicht allein durch ein Selbststudium oder von ihm im Rahmen seiner Berufstätigkeit ausgeführten juristischen Tätigkeit erworben werden kann. Insbesondere sind stundenweise Vorträge zu juristischen Problemfällen nicht geeignet, eine hinreichende juristische Qualifikation nachzuweisen.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Verfahrenswert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 56 Abs. 1; EGGVG § 23;

Gründe:

I.

Das Verfahren betrifft die Aufnahme in die bei dem Amtsgericht Hamburg, Insolvenzgericht, Abteilung 67a, geführte Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter.

Mit Schreiben vom 23.10.2015 bewarb sich der Antragsgegner um die Aufnahme in die Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter.