BGH - Beschluss vom 04.02.2010
IX ZR 32/09
Normen:
InsO § 130; InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2010, 444
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 161/08
AG Nordhausen, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 76/08

Kriterien für die positive Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; Höchstrichterliche Rechtsprechung zu den subjektiven Voraussetzungen der Deckungsanfechtung und Vorsatzanfechtung für Lohnzahlungen

BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen IX ZR 32/09

DRsp Nr. 2010/6058

Kriterien für die positive Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; Höchstrichterliche Rechtsprechung zu den subjektiven Voraussetzungen der Deckungsanfechtung und Vorsatzanfechtung für Lohnzahlungen

Die Kenntnis eines Arbeitnehmers von den Lohnrückständen bei einem Großteil der weiteren Arbeitnehmer indiziert die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 15. Januar 2009 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 12. April 2010 Stellung zu nehmen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 2.387,37 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 130; InsO § 133 Abs. 1;

Gründe

Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

So verhält es sich hier.

1.

Zulassungsvoraussetzungen: