Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 15. Januar 2009 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 12. April 2010 Stellung zu nehmen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 2.387,37 EUR festgesetzt.
Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
So verhält es sich hier.
1.
Zulassungsvoraussetzungen:
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