BAG - Urteil vom 16.06.2005
6 AZR 476/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; InsO § 113 ; SGB VI § 237 ; TzBfG § 15 Abs. 3 ; Tarifvertrag zur Altersteilzeitarbeit für das Kraftfahrzeug-Gewerbe/Kraftfahrzeug-Handwerk in Hessen (vom 7. Februar 2000) §§ 9 13 Abs. 3 ; Tarifvertrag über Verdienstsicherung für das Kraftfahrzeug Gewerbe/Kraftfahrzeug-Handwerk in Hessen (vom 20. Juni 1977) II.;
Fundstellen:
AuA 2005, 689
AuR 2005, 424
BAGE 115, 122
BAGReport 2005, 369
BB 2005, 2357
MDR 2006, 159
NJW 2006, 1087
NZA 2006, 270
NZI 2006, 50
ZIP 2005, 1842
ZInsO 2007, 725
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1244/03
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 9804/02

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers in Altersteilzeit (Blockmodell) kurz vor Ablauf der Arbeitsphase und Beginn der Freistellungsphase wegen Betriebsstilllegung nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter

BAG, Urteil vom 16.06.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 476/04

DRsp Nr. 2005/16310

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers in Altersteilzeit (Blockmodell) kurz vor Ablauf der Arbeitsphase und Beginn der Freistellungsphase wegen Betriebsstilllegung nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter

»Die Stilllegung des Betriebes stellt ein dringendes betriebliches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 KSchG dar, das die Kündigung eines dort beschäftigten Arbeitnehmers auch dann bedingt, wenn er sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell befindet.«

Orientierungssätze: 1. Die Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung, dass dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, ist bei einer Kündigung wegen Betriebsstilllegung in der Arbeitsphase eines Altersteilzeitarbeitnehmers im Blockmodell grundsätzlich gegeben. 2. Für eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter gilt nichts anderes. 3. Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann der Insolvenzverwalter gemäß § 113 InsO wirksam kündigen, auch wenn eine Kündigungsmöglichkeit weder vertraglich noch tarifvertraglich vorgesehen ist.