BAG - Urteil vom 13.06.2019
6 AZR 459/18
Normen:
RL 98/59/EG (MERL) Art. 2; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3; BGB § 130 Abs. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 17 Nr. 55
ArbRB 2019, 193
ArbRB 2019, 327
AuR 2019, 390
AuR 2019, 482
BAGE 167, 102
BB 2019, 2419
BB 2019, 2554
EzA-SD 2019, 3
NZA 2019, 1638
NZA-RR 2020, 18
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 25 vom 13.06.2019
ZIP 2019, 1929
ZInsO 2019, 2225
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 17/18
ArbG Mannheim, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 219/17

Kündigungsentschluss des Arbeitgebers und Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für ArbeitEingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit vor dem Zugang der Kündigungsschreiben bei den Arbeitnehmern

BAG, Urteil vom 13.06.2019 - Aktenzeichen 6 AZR 459/18

DRsp Nr. 2019/9446

Kündigungsentschluss des Arbeitgebers und Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit vor dem Zugang der Kündigungsschreiben bei den Arbeitnehmern

Die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige kann erst dann wirksam erstattet werden, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist. Kündigungen im Massenentlassungsverfahren sind daher - vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungsvoraussetzungen - wirksam, wenn die ordnungsgemäße Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist. Orientierungssätze: 1. Eine Kündigung im Massenentlassungsverfahren kann wirksam erst erklärt werden, wenn die Massenentlassungsanzeige erfolgt ist. Andernfalls ist sie gemäß § 17 Abs. 1 KSchG iVm. § 134 BGB nichtig (Rn. 22). 2. Nach dem Unionsrecht knüpft der Arbeitnehmerschutz bei Massenentlassungen an den Zeitpunkt der Entlassung und damit an den Zugang der Kündigungserklärung an (Rn. 34).