Kurzarbeit

Autor: Moersch

Allgemeines

Zur Kostensenkung ist schließlich auch die Anordnung von Kurzarbeit zu erwägen. Wegen des nach dem gesetzlichen Modell nur vorübergehenden Charakters wird Kurzarbeit allerdings kaum als Sanierungsmittel mit dauerhafter Wirkung oder als vorbereitende Maßnahme für ein Insolvenzverfahren betrachtet werden können. Denkbar ist sie als – quasi vorbeugende –Stabilisierungsmaßnahme (vgl. dazu Mückl/Götte, Kurzarbeitergeld als insolvenzgeeignetes Sanierungsinstrument?, NZI 2020, 874). Kurzarbeit ist die (nur) vorübergehende Herabsetzung der betriebsüblichen Arbeitszeit aufgrund Arbeitsausfalls. Die Art der Herabsetzung (stunden-, tage- oder wochenweise) ist unerheblich, ebenso der Anlass. Ihre einseitige Einführung ist nur auf der Grundlage ausdrücklich tarif- oder einzelvertraglich vereinbarter Ermächtigung möglich. Außerhalb des Geltungsbereichs eines Tarifvertrags kommt als Rechtsgrundlage auch eine Betriebsvereinbarung in Betracht. § 19 KSchG gibt im Rahmen eines Massenentlassungsverfahrens eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Einem etwa vorhandenen Betriebsrat steht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein – im Rahmen der Anwendung von § 19 KSchG eingeschränktes – Mitbestimmungsrecht zu.