Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners betreffend die Pfändung der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag Nr. 2 für Leistungen ab dem 1. Dezember 2009 zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Rechtsbeschwerdegericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
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