BGH - Urteil vom 10.09.2015
IX ZR 220/14
Normen:
InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2015, 7
DStR 2015, 12
DZWIR 2016, 86
DZWIR 26, 86
EWiR 2015, 741
JZ 2015, 642
NJW-RR 2016, 118
NZI 2015, 5
ZIP 2015, 5
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 18652/12
OLG München, vom 16.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 582/14

Leistung des Insolvenzschuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung unter der Bedingung der rechtskräftigen Bestätigung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit; Vorliegen eines die Entgeltlichkeit der empfangenen Leistung begründenden Vermögensopfers des Zwangsvollstreckungsgläubigers

BGH, Urteil vom 10.09.2015 - Aktenzeichen IX ZR 220/14

DRsp Nr. 2015/21632

Leistung des Insolvenzschuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung unter der Bedingung der rechtskräftigen Bestätigung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit; Vorliegen eines die Entgeltlichkeit der empfangenen Leistung begründenden Vermögensopfers des Zwangsvollstreckungsgläubigers

InsO § 134 Abs. 1 Erbringt der spätere Insolvenzschuldner als Dritter zur Abwendung der Zwangsvollstreckung des Gläubigers gegen seinen Forderungsschuldner aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil die von jenem geschuldete Leistung, stellt der Verlust des Rechts, eine geleistete Sicherheit zurückzuverlangen, kein die Entgeltlichkeit der empfangenen Leistung begründendes Vermögensopfer des Gläubigers dar.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1;

Tatbestand