LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.07.2021
L 32 AS 2716/14
Normen:
SGB II § 19 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 99 AS 30606/11

Leistungen nach dem SGB IIAnrechnung von berücksichtigungsfähigem VermögenWiederholt unrichtige Angaben eines Antragstellers

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2021 - Aktenzeichen L 32 AS 2716/14

DRsp Nr. 2021/17651

Leistungen nach dem SGB II Anrechnung von berücksichtigungsfähigem Vermögen Wiederholt unrichtige Angaben eines Antragstellers

Gestohlene oder unterschlagene Vermögensgegenstände gehören nicht zum Vermögen. Auf andere Weise illegal erzieltes Vermögen ist hingegen heranzuziehen. Insbesondere kann veruntreutes Treugut in das Eigentum des Täters übergehen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 19 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 2 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01. September 2011 bis 31. Oktober 2011.

Die 1955 geborene Klägerin, die Diplomfinanzwirtin ist, ist geschieden (Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15. Dezember 2000 – 134 F 8145/00). Aus der geschiedenen Ehe mit R D sind die beiden Kinder, der 1984 geborene D und die 1991 geborene J hervorgegangen.