LG Neuruppin - Beschluss vom 18.01.2016
2 T 3/16
Fundstellen:
NZI 2016, 367
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 IN 423/13

LG Neuruppin - Beschluss vom 18.01.2016 (2 T 3/16) - DRsp Nr. 2016/6099

LG Neuruppin, Beschluss vom 18.01.2016 - Aktenzeichen 2 T 3/16

DRsp Nr. 2016/6099

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 13.11.2015 - 15 IN 423/13 - aufgehoben.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 13.11.2015 stellte das Amtsgericht das Verfahren mangels weiterer die Kosten des Verfahrens deckender Masse gemäß § 207 InsO ein. Zuvor war mit Beschluss vom 13.06.2014 die dem Schuldner zunächst bewilligte Stundung der Kosten des Verfahrens aufgehoben und der Schuldner mit Schreiben vom 07.05.2015 aufgefordert worden, durch Leistung eines Kostenvorschusses von 1.592,50 € die Einstellung des Verfahrens zu verhindern.

Der Beschluss vom 13.11.2015 ist dem Postzusteller am 09.12.2015 zum Zwecke der Zustellung übergeben worden. Mit seiner am 22.12.2015 eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich der Schuldner gegen den vorgenannten Beschluss und führte zur Begründung aus, dass er zwischenzeitlich die Zahlung eines Betrages von 1.800,00 € zur Deckung der Verfahrenskosten angewiesen habe. Der Betrag ist in der Folge auf dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben worden.

Mit Beschluss vom 13.01.2016 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die zwischenzeitliche Zahlung nichts ändere, da am Tag der Einstellung der Vorschuss nicht gezahlt gewesen sei.

II.