LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.04.2007
3 Sa 92/07
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 ; BGB §§ 249 § 276 § 280 § 286 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1040/06

Lohnforderung bei insolvenzbedingter Freistellung - Schadensersatzanspruch bei Verzögerung aufgrund mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 92/07

DRsp Nr. 2007/17962

Lohnforderung bei insolvenzbedingter Freistellung - Schadensersatzanspruch bei Verzögerung aufgrund mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit

1. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer frei, kann der Arbeitnehmer nach dem Lohnausfallprinzip für die infolge der Freistellung nicht geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.2. Wäre der Arbeitnehmer bei rechtzeitiger Erfüllung (also pünktlicher Gehaltszahlung am jeweiligen Monatsende) nicht auf den Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen gewesen sondern hätte er dann seinen Lebensunterhalt aus der Vergütung bestreiten können, die aus seinem Arbeitsverhältnis resultiert, kann er im Wege des Schadensresatzes verlangen, so gestellt zu werden, als hätte der beklagte Insolvenzverwalter rechtzeitig erfüllt.3. Der Schuldner ist jedenfalls auch dann für die Verzögerung der Leistung verantwortlich, wenn sie auf mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit beruht; der Schuldner hat für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 ; BGB §§ 249 § 276 § 280 § 286 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht restliche Vergütungsansprüche gegen den beklagten Insolvenzverwalter geltend.