BGH - Urteil vom 24.03.2016
IX ZR 259/13
Normen:
BGB § 137 S. 2; BGB § 873; BGB § 883; BGB § 925; BGB § 1191; BGB § 1192; BGB § 1196; BGB § 1197 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 2. Fall; InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 106 Abs. 1 S. 1; ZPO § 804 Abs. 1; AO § 282; GBO § 19;
Fundstellen:
AUR 2016, 178
DZWIR 2016, 580
DZWIR 26, 580
MDR 2016, 1050
MDR 2016, 1414
NJW 2016, 9
NZI 2016, 451
NZI 2016, 6
NotBZ 2016, 416
WM 2016, 799
ZIP 2016, 31
ZIP 2016, 828
ZInsO 2016, 912
ZVI 2016, 395
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 259/11
OLG Düsseldorf, vom 25.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 U 41/12

Massezugehörigkeit einer Eigentümergrundschuld; Betreiben der Zwangsvollstreckung durch den Verwalter zum Zwecke der Befriedigung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers

BGH, Urteil vom 24.03.2016 - Aktenzeichen IX ZR 259/13

DRsp Nr. 2016/7554

Massezugehörigkeit einer Eigentümergrundschuld; Betreiben der Zwangsvollstreckung durch den Verwalter zum Zwecke der Befriedigung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers

Gehört eine Eigentümergrundschuld zur Masse, kann der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers aus ihr die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung betreiben (Anschluss an BGHZ 103, 30). Die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete schuldrechtliche Verpflichtung, eine Grundschuld nicht zu revalutieren und sie nicht zu übertragen, hindert den Insolvenzverwalter nicht, die Grundschuld zu verwerten. Der vertragliche, ungesicherte Anspruch eines Gläubigers, Grundschulden nicht zu revalutieren und sie nicht zu übertragen, verwandelt sich in der Insolvenz des Grundstückseigentümers nicht in einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse, wenn die Grundschulden als Eigentümergrundschulden in die Masse fallen und später infolge des Erwerbs des Grundstücks durch den Gläubiger zu Fremdgrundschulden werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2013 aufgehoben.