BGH - Teilurteil vom 03.05.2007
IX ZR 16/06
Normen:
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 ; AnfG § 1 § 4 ; BGB § 1147 § 1192 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 944
DZWIR 2007, 463
MDR 2007, 1222
NJW 2008, 292
NZI 2007, 457
NotBZ 2008, 75
WM 2007, 1377
ZIP 2007, 1326
ZInsO 2007, 778
ZVI 2008, 75
ZfIR 2007, 768
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 35/05
LG Flensburg, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 11/05

Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Gläubigerbenachteiligung; Umfang der Belastung eines Grundstücks durch ein mit einem Bauspardarlehensvertrag gekoppelten Zwischendarlehensvertrag

BGH, Teilurteil vom 03.05.2007 - Aktenzeichen IX ZR 16/06

DRsp Nr. 2007/11499

Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Gläubigerbenachteiligung; Umfang der Belastung eines Grundstücks durch ein mit einem Bauspardarlehensvertrag gekoppelten Zwischendarlehensvertrag

»a) Für die Frage, ob eine Rechtshandlung zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt hat, ist der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung jedenfalls insofern maßgeblich, als Vorgänge zu bewerten sind, die sich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben.b) Wird ein Zwischendarlehensvertrag mit einem Bauspardarlehensvertrag in der Weise miteinander kombiniert, dass die Sparleistungen nur der Tilgung der Darlehensrückzahlungsforderung dienen können, ist bei der Frage, in welcher Höhe das die Darlehensrückzahlungsforderung sichernde Grundpfandrecht valutiert, das Sparguthaben zu berücksichtigen.c) Die wertausschöpfende Belastung eines von dem Schuldner auf einen Dritten übertragenen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner sich gegenüber dem Dritten verpflichtet hat, die grundbuchlich besicherten Darlehen weiter zurückzuführen. Die Tilgungsleistungen des Schuldners können jedoch eine weitere unentgeltliche, mittelbare Zuwendung darstellen, die selbst wieder der Anfechtung unterliegt.