LAG Köln - Urteil vom 25.02.2005
11 Sa 767/04
Normen:
InsO § 125 ; KSchG §§ 17 ff. ;
Fundstellen:
AuA 2005, 494
BB 2005, 2583
LAGReport 2005, 237
NZA-RR 2005, 470
ZIP 2005, 1153
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 10429/03

Maßstab grober Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl auch bei Bildung der auswahlrelevanten Arbeitnehmergruppen im Insolvenzverfahren - Vertrauensschutz bei verspäteter Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 25.02.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 767/04

DRsp Nr. 2005/8705

Maßstab grober Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl auch bei Bildung der auswahlrelevanten Arbeitnehmergruppen im Insolvenzverfahren - Vertrauensschutz bei verspäteter Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers

»1. Der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit bei der Sozialauswahl ein Rahmen des § 125 Abs. 1 S. 1 InsO ist auch auf die Frage der Vergleichbarkeit, d. h. die Bildung der auswahlrelevanten Arbeitnehmergruppen zu erstrecken.2. Dem Arbeitgeber, der in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gekündigt und erst nachher die Massenentlassung gegenüber der Arbeitsagentur angezeigt hat, ist für den Zeitraum vor Erlass des abweichenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 27.01.2005 (Rs. C 188/03), Vertrauensschutz zu gewähren, so dass die Kündigungen nicht wegen Verstoß gemäß §§ 17 ff. KSchG unwirksam ist.«

Normenkette:

InsO § 125 ; KSchG §§ 17 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die der beklagte Insolvenzverwalter aufgrund eines mit dem Betriebsrat geschlossenen Interessenausgleichs mit Namensliste erklärt hat.