FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 17.02.2010
4 K 236/09
Normen:
EnergieStG § 60 Abs. 1; EnergieStG § 60 Abs. 2; InsO § 17;

Mineralölsteuerentlastung gem. § 60 EnergieStG

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 4 K 236/09

DRsp Nr. 2010/8730

Mineralölsteuerentlastung gem. § 60 EnergieStG

1. Die Definition des Rechtsbegriffs 'Zahlungsunfähigkeit' in § 60 Abs. 1 EnergieStG kann sich an § 17 InsO anlehnen. 2. Wird der Entlastungsantrag nach § 60 Abs. 1 EnergieStG innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 EnergieStG gestellt und ändert sich der Betrag, in dessen Höhe die Entlastung beansprucht werden kann, nach Ablauf dieser Frist, kann diese Änderung noch geltend gemacht werden. Es handelt sich dann nicht um einen neuen Antrag im Sinne von § 60 Abs. 1 EnergieStG, sondern lediglich um eine nicht fristgebundene Erweiterung des bereits gestellten Antrags. Innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 EnergieStG muss der Antrag nur dem Grunde nach bestimmt gestellt werden. Der Höhe nach können auch sich nach Fristablauf ergebende Änderungen berücksichtigt werden.

Normenkette:

EnergieStG § 60 Abs. 1; EnergieStG § 60 Abs. 2; InsO § 17;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Entlastung für im Verkaufspreis enthaltene Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.