Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 12. Oktober 2011 wird auf Kosten des Schuldners mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 3. September 2010 kostenpflichtig abgelehnt wird.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
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