BGH - Beschluss vom 16.05.2013
IX ZB 272/11
Normen:
InsO § 9 Abs. 3; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 234 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 196
DStR 2013, 12
MDR 2013, 876
NJW-RR 2013, 1200
NZI 2013, 5
NZI 2013, 703
WM 2013, 1232
ZInsO 2013, 1310
ZVI 2013, 279
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, vom 03.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 61/04
LG München II, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 2331/11
LG München II, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 2762/11

Möglichkeit des Insolvenzgerichts zur öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen bei Nichtmitteilung des Wohnsitzwechsels durch den Schuldner; Verschulden des Schuldners bei Nichtmitteilung eines Wohnsitzwechsels im Hinblick auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen IX ZB 272/11

DRsp Nr. 2013/15827

Möglichkeit des Insolvenzgerichts zur öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen bei Nichtmitteilung des Wohnsitzwechsels durch den Schuldner; Verschulden des Schuldners bei Nichtmitteilung eines Wohnsitzwechsels im Hinblick auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Der Aufenthalt des Schuldners, der entgegen seiner Auskunftsobliegenheit einen Wohnsitzwechsel nicht mitteilt, ist unbekannt; das Insolvenzgericht kann in diesem Fall Beschlüsse ohne weitere Ermittlungen öffentlich bekannt machen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 12. Oktober 2011 wird auf Kosten des Schuldners mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 3. September 2010 kostenpflichtig abgelehnt wird.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 9 Abs. 3; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 234 Abs. 1;

Gründe

I.