BGH - Beschluss vom 15.04.2010
IX ZB 49/07
Normen:
InsO §§ 290 ff.; InsO § 296 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 29.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 105 IN 1567/02
LG Berlin, vom 02.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 121/07

Möglichkeit einer Heilung eines bereits begangenen Verstoßes gegen die Obliegenheiten von §§ 290 ff. InsO durch den Schuldner erst unter dem Druck eines Versagungsverfahrens

BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - Aktenzeichen IX ZB 49/07

DRsp Nr. 2010/7725

Möglichkeit einer Heilung eines bereits begangenen Verstoßes gegen die Obliegenheiten von §§ 290 ff. InsO durch den Schuldner erst unter dem Druck eines Versagungsverfahrens

Die Frage, ob die Heilung eines bereits begangenen Verstoßes gegen die Obliegenheiten §§ 290 ff InsO durch den Schuldner, gegebenenfalls erst unter dem Druck eines Versagungsverfahrens, möglich ist, bedarf hinsichtlich der Bestimmung des § 296 Abs. 2 InsO keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung mehr.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. März 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO §§ 290 ff.; InsO § 296 Abs. 2;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1.