BGH - Beschluss vom 08.07.2013
VII ZB 35/12
Normen:
InsO § 80 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Fürth, vom 28.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 97/11
LG Darmstadt, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 187/11

Möglichkeit eines vorsorglichen Widerrufs der Klagerücknahme im Zivilprozess

BGH, Beschluss vom 08.07.2013 - Aktenzeichen VII ZB 35/12

DRsp Nr. 2013/18699

Möglichkeit eines vorsorglichen Widerrufs der Klagerücknahme im Zivilprozess

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 24. Januar 2011, das zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Fürth/Odenwald vom 28. März 2011 und der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 13. Juni 2012 sind durch Rücknahme der Klage wirkungslos geworden.

Der Antrag des Beklagten, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 80 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3;

Gründe

Der Kläger hat die Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten mit Zustimmung des Insolvenzverwalters und des Beklagten zurückgenommen. Diese Prozesshandlung kann auch im Rechtsbeschwerdeverfahren noch durch den Prozessvertreter II. Instanz wirksam erklärt werden (BGH, Beschlüsse vom 22. April 1970 - IV ZR 1103/68, NJW 1970, 1320 und vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210). Der (vorsorgliche) Widerruf der Klagerücknahme im Schriftsatz an den Senat vom 23. Mai 2013 entfaltet keine Wirkung, da die Klagerücknahme als prozessuale Bewirkungshandlung mit unmittelbarer Wirkung unwiderruflich ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., vor § 128 Rn. 18 und § 269 Rn. 12 m.w.N.).