Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14.03.2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 68.977,02 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Beklagten, eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 68.977,02 € gegen die Klägerin geltend zu machen.
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