ArbG Freiburg, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 57/14
Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung eines insolventen Konzernunternehmens in EigenverwaltungBeendigung der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines beherrschten UnternehmensUnbegründete Leistungsklagen wegen Kündigung von Arbeitsverhältnissen ohne Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 22 Sa 59/14
DRsp Nr. 2016/7433
Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung eines insolventen Konzernunternehmens in EigenverwaltungBeendigung der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines beherrschten UnternehmensUnbegründete Leistungsklagen wegen Kündigung von Arbeitsverhältnissen ohne Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat
1. Gemäß § 113 Abs. 3BetrVG in Verbindung mit § 113 Abs. 1BetrVG kann ein Arbeitnehmer von der Unternehmerin die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn die Unternehmerin eine geplante Betriebsänderung nach § 111BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Beschäftigte entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden; gemäß § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG gilt als Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG auch die Stilllegung des ganzen Betriebs.2. Die Pflichten der §§ 111 ff. BetrVG richten sich an die Unternehmerin und setzen eine von ihr geplante Betriebsänderung voraus; Unternehmerin ist die Rechtsträgerin des Betriebs.
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