LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.01.2016
7 Sa 87/13
Normen:
KSchG § 10; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2016, 5
NZI 2016, 682
ZInsO 2016, 1604
ZInsO 2016, 1908
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 87/13
ArbG Magdeburg, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1436/12

Nachteilsausgleich bei Stilllegung einer Spielbank nach InsolvenzeröffnungFeststellungsklage des Arbeitnehmers auf Bestand des Nachteilsausgleichsanspruchs als Masseforderung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 87/13

DRsp Nr. 2016/9357

Nachteilsausgleich bei Stilllegung einer Spielbank nach Insolvenzeröffnung Feststellungsklage des Arbeitnehmers auf Bestand des Nachteilsausgleichsanspruchs als Masseforderung

Die Pflichten der §§ 111 ff. BetrVG richten sich an den Unternehmer und setzen eine von ihm geplante Betriebsänderung voraus. Eine als Betriebsänderung in Frage kommende Betriebsstillegung liegt nicht bereits in der Einstellung des Spielbankbetriebs. Genauso wie die bloße Einstellung einer Geschäftstätigkeit grundsätzlich rückgängig gemacht werden kann, liegt in der bloßen Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern keine Auflösung der Betriebsorganisation. Entscheidend sind niemals die außerbetrieblichen Umstände/Genehmigungen, Verbote, Auftragslage), sondern das, was der Unternehmer (deswegen) plant bzw. umsetzt. Die Verpflichtung, wegen der Stilllegung des Betriebes den Versuch eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat zu unternehmen, entfällt nicht deshalb, weil die Stilllegung des Betriebes die unausweichliche Folge einer wirtschaftlichen Zwangslage ist und es zu ihr keine sinnvollen Alternativen gibt. Eine Begrenzung der Höhe des Nachteilausgleichs ergibt sich nicht aus § 123 Abs. 1 InsO. Die Vorschrift gilt für Sozialpläne, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen werden, eine analoge Anwendung auf den Nachteilsausgleich scheidet aus.