OLG München - Urteil vom 31.05.2006
7 U 5721/05
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 138 ; BGB § 765 Abs. 1 ; BGB § 770 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 11703/05

Nachträgliche Bürgschaftsgewährung als inkongruente Deckung - Keine Sittenwidrigkeit eines Sicherheiten-Poolvertrages

OLG München, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 7 U 5721/05

DRsp Nr. 2008/2120

Nachträgliche Bürgschaftsgewährung als inkongruente Deckung - Keine Sittenwidrigkeit eines Sicherheiten-Poolvertrages

»1. Bei nachträglicher Besicherung einer ungesicherten Forderung aus Lieferverträgen durch eine Bürgschaft liegt eine inkongruente Deckung vor, wenn kein Anspruch hierauf bestand. Sie ist als starkes Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht zu werten. 2. Der Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Vorausklage im Rahmen der Bürgschaftserklärung hat keinen Einfluss auf das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters. 3. Ein Sicherheiten-Poolvertrag zugusten aller kreditgebenden Banken und Versicherungen ist nicht sittenwidrig wegen Verstoß gegen 138 BGB, selbst wenn dadurch die Haftungsmasse eines Unternehmens zu Lasten der Gläubiger ungesicherter Forderungen vermindert wird.«

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 138 ; BGB § 765 Abs. 1 ; BGB § 770 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer selbstschuldnerischen Zahlungsbürgschaft über 240.000,00 Euro in Anspruch und stützt die Klageforderung hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch.