OLG Hamm - Beschluss vom 20.03.2014
I-15 W 392/13
Normen:
InsO § 32; GBO § 19; GBO § 29;
Fundstellen:
NZI 2014, 474
NZI 2014, 6
ZIP 2014, 1297
Vorinstanzen:
AG Kamen, vom 04.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen BK-5150-35

Nachweis der Bewilligungsbefugnis nach Löschung eines Insolvenzvermerks

OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2014 - Aktenzeichen I-15 W 392/13

DRsp Nr. 2014/6591

Nachweis der Bewilligungsbefugnis nach Löschung eines Insolvenzvermerks

Das Grundbuchamt hat von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers auszugehen, wenn zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk zunächst eingetragen worden, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts gelöscht worden ist (Abweichung von OLG Brandenburg MittBayNot 2013, 76).

Tenor

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

InsO § 32; GBO § 19; GBO § 29;

Gründe

I.)

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind als Miteigentümer zu 1/2 in dem o.a. Grundbuch eingetragen. Am 12.11.2010 ist auf dem Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1) auf Ersuchen des Insolvenzgerichts ein Insolvenzvermerk eingetragen worden. Im Oktober 2011 hat das Insolvenzgericht um Löschung des Vermerks ersucht. Die Löschung erfolgte am 10.10.2011.