BGH - Beschluss vom 25.08.2016
1 StR 290/16
Normen:
StGB § 283 Abs. 2; StPO § 111i Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2016, 2032
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 01.12.2015

Nachweis der Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit im Rahmen einer Strafbarkeit wegen Bankrotts

BGH, Beschluss vom 25.08.2016 - Aktenzeichen 1 StR 290/16

DRsp Nr. 2016/16460

Nachweis der Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit im Rahmen einer Strafbarkeit wegen Bankrotts

1. Ein Urteil, dass lediglich die Beweisaufnahme dokumentiert, indem die Angaben des Angeklagten, die Aussagen von Zeugen und der Inhalt von Urkunden mitgeteilt werden, ohne dass eine Auseinandersetzung mit der umfangreichen Einlassung des Angeklagten aufgeführt ist, genügt nicht den Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung.2. Bei der Beweiswürdigung im Rahemn der Prüfung des Bankrotts gem. § 283 Abs. 2 StGB bedarf es entweder einer stichtagsbezogenen Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits oder einer Bewertung wirtschaftskriminalistischer Anzeichen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 1. Dezember 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 283 Abs. 2; StPO § 111i Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier Fällen des Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.