BVerfG - Beschluß vom 04.07.2003
1 BvR 834/02
Normen:
VwRehaG § 1 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
VIZ 2004, 18
WM 2003, 1899
Vorinstanzen:
BVerwG - 21.2.2002 - 3 C 15.01, 3 C 16.01,
VG Potsdam, vom 17.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4640/97, 2 K 2851/99

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung der Eltern des Beschwerdeführers

BVerfG, Beschluß vom 04.07.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 834/02

DRsp Nr. 2003/12539

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung der Eltern des Beschwerdeführers

Normenkette:

VwRehaG § 1 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) durch die Verwaltungsgerichte, unter anderem durch das Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - (BVerwGE 116, 42). Der Beschwerdeführer hält diese Auslegung für unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 1 und 3 GG. Er hat in den Ausgangsverfahren erfolglos die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung seiner Eltern erstrebt, die, nachdem der Vater 1945 von der sowjetischen Besatzungsmacht als Ortsgruppenleiter der NSDAP verhaftet worden war, ihren landwirtschaftlichen Betrieb auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (im Folgenden: SMAD) vom 30. Oktober 1945 (vgl. dazu BVerfGE 84, 90 [100 f.]) verloren hatten. 1995 rehabilitierte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation den Vater des Beschwerdeführers, der 1947 in einem NKWD-Speziallager verstarb, in das er nach seiner Verhaftung verbracht worden war. Ein Strafverfahren war gegen ihn nicht durchgeführt worden.

II. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.