BGH - Beschluss vom 26.02.2015
IX ZB 44/13
Normen:
InsO § 287 Abs. 2; InsO § 299; InsO § 300 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 769
DZWIR 2015, 422
DZWIR 25, 422
NJW-RR 2015, 681
NZI 2015, 328
NZI 2015, 6
ZIP 2015, 27
ZInsO 2015, 691
ZVI 2015, 185
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldenburg), vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 31/07
LG Oldenburg, vom 07.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 T 312/13

Nichtanrechnung von Zeiten einer vom Insolvenzgericht zu vertretenden Verzögerung des Eröffnungsverfahrens auf die Laufzeit der Abtretungserklärung bei einer Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - Aktenzeichen IX ZB 44/13

DRsp Nr. 2015/5002

Nichtanrechnung von Zeiten einer vom Insolvenzgericht zu vertretenden Verzögerung des Eröffnungsverfahrens auf die Laufzeit der Abtretungserklärung bei einer Restschuldbefreiung

Restschuldbefreiung kann unabhängig von der Dauer des Eröffnungsverfahrens regelmäßig erst sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden. Zeiten einer vom Insolvenzgericht zu vertretenden Verzögerung des Eröffnungsverfahrens sind auf die Laufzeit der Abtretungserklärung nicht anzurechnen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2013 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 287 Abs. 2; InsO § 299; InsO § 300 Abs. 1;

Gründe

I.