Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2010 wird abgelehnt.
Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass vorliegend ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) eingreifen könnte.
1.
Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Beklagte keine dem Schuldner nahestehende Person ist, scheidet eine Grundsatzbedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aus.
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