BGH - Beschluss vom 17.03.2011
IX ZA 3/11
Normen:
InsO § 138 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2; InsO § 145 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
DZWiR 2011, 344
MDR 2011, 632
WM 2011, 841
ZIP 2011, 873
ZVI 2011, 219
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 83/05
OLG Koblenz, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1112/09

Nichtehelicher Partner eines Schuldners als nahestehende Person

BGH, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen IX ZA 3/11

DRsp Nr. 2011/7215

Nichtehelicher Partner eines Schuldners als nahestehende Person

Der nichteheliche Partner des Schuldners gehört nicht zu den nahestehenden Personen.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 138 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2; InsO § 145 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass vorliegend ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) eingreifen könnte.

1.

Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Beklagte keine dem Schuldner nahestehende Person ist, scheidet eine Grundsatzbedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aus.