LAG Hamburg - Urteil vom 18.03.2015
5 Sa 47/14
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 Alt. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; InsO § 80 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 359/13

Nichtige Kündigungserklärung des Arbeitnehmers nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch ehemalige Geschäftsführerin der SchuldnerinUnzulässiges Bestreiten der vom Arbeitnehmer dargelegten Umstände durch den Insolvenzverwalter ohne vorherige eigene NachforschungUnwirksame Eigenkündigung des Arbeitnehmers bei vorgeschobenem Wiedereinstellungsversprechen zur Umgehung der Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs

LAG Hamburg, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 47/14

DRsp Nr. 2016/396

Nichtige Kündigungserklärung des Arbeitnehmers nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch ehemalige Geschäftsführerin der Schuldnerin Unzulässiges Bestreiten der vom Arbeitnehmer dargelegten Umstände durch den Insolvenzverwalter ohne vorherige eigene Nachforschung Unwirksame Eigenkündigung des Arbeitnehmers bei vorgeschobenem Wiedereinstellungsversprechen zur Umgehung der Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs

1. Für die Einlassungsobliegenheit des Insolvenzverwalters gelten die allgemeinen Grundsätze im Rahmen des § 138 ZPO. 2. Auch der Insolvenzverwalter darf eine Tatsache, die er aus eigener Wahrnehmung nicht kennt, zu der sich aber Erkenntnisse aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, mit Nichtwissen nur bestreiten, wenn er ohne Erfolg die Unterlagen sichtet und notfalls den Schuldner befragt. 3. Der Insolvenzverwalter muss das Ergebnis seiner Bemühungen nachvollziehbar darlegen, um wirksam gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten zu dürfen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Juni 2014 - 5 Ca 359/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 Alt. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; InsO § 80 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.