BGH - Beschluss vom 03.04.2013
IX ZB 15/13
Normen:
ZPO § 522; InsO § 4; InsO § 7;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 08.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 916/13
AG Nürnberg, vom 24.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8322 IN 142/08

Notwendigkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im insolvenzrechtlichen Verfahren

BGH, Beschluss vom 03.04.2013 - Aktenzeichen IX ZB 15/13

DRsp Nr. 2013/7278

Notwendigkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im insolvenzrechtlichen Verfahren

1. Während nach §§ 4, 6 Abs. 1, § 7 InsO a.F. in Verbindung mit § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Verfahren nach der Insolvenzordnung die Rechtsbeschwerde stets stattfand, wenn die sofortige Beschwerde statthaft gewesen war, setzt die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach neuem Recht gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO deren Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus. Andernfalls ist sie unzulässig.2. Die Rechtsbeschwerde ist zudem unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar 2013 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 522; InsO § 4; InsO § 7;

Gründe