BGH - Beschluss vom 13.06.2013
V ZA 24/12
Normen:
InsO § 139 Abs. 2 S. 2; GBO § 22; InsO § 88;
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen OH-518-7
OLG Frankfurt am Main, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 415/11

Notwendigkeit einer Entscheidung des Prozessgerichts über die Unrichtigkeit der Eintragungen wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 S. 2 InsO für einen Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung von Zwangshypotheken

BGH, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen V ZA 24/12

DRsp Nr. 2013/17281

Notwendigkeit einer Entscheidung des Prozessgerichts über die Unrichtigkeit der Eintragungen wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 S. 2 InsO für einen Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung von Zwangshypotheken

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 139 Abs. 2 S. 2; GBO § 22; InsO § 88;

Gründe