BGH - Beschluss vom 18.07.2013
IX ZB 11/13
Normen:
EGInsO Art. 103a; InsO § 287 Abs. 2; InsO § 300; ZPO § 568; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2013, 1127
NZI 2013, 7
NZI 2013, 849
WM 2013, 1569
ZInsO 2013, 1657
ZVI 2013, 450
Vorinstanzen:
AG Straubing, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen IN 8/99
LG Regensburg, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 469/12

Notwendigkeit einer Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung zwölf Jahre nach Insolvenzeröffnung in vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Insolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 18.07.2013 - Aktenzeichen IX ZB 11/13

DRsp Nr. 2013/18863

Notwendigkeit einer Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung zwölf Jahre nach Insolvenzeröffnung in vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Insolvenzverfahren

In vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Insolvenzverfahren ist zwölf Jahre nach Insolvenzeröffnung über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 15. Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGInsO Art. 103a; InsO § 287 Abs. 2; InsO § 300; ZPO § 568; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Am 18. Februar 1999 stellte der Schuldner den Antrag, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen und ihm Restschuldbefreiung zu gewähren. Das Insolvenzgericht eröffnete durch Beschluss vom 4. März 1999 das Insolvenzverfahren und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Das Insolvenzverfahren dauert noch an.