BGH - Beschluss vom 20.06.2013
IX ZB 10/13
Normen:
ZPO § 568 S. 2; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2013, 1409
ZVI 2013, 388
Vorinstanzen:
AG Walsrode, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 IK 192/10
LG Verden, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 80/12

Notwendigkeit einer Übertragung des Verfahrens an das Kollegium durch den Einzelrichter im Falle einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache des Verfahrens

BGH, Beschluss vom 20.06.2013 - Aktenzeichen IX ZB 10/13

DRsp Nr. 2013/16693

Notwendigkeit einer Übertragung des Verfahrens an das Kollegium durch den Einzelrichter im Falle einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache des Verfahrens

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 15. Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (bis zu) 65.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 568 S. 2; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Das Insolvenzgericht hat nach Aufhebung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Nachtragsverteilung hinsichtlich mehrerer Schmuckstücke im Wert von rund 23.200 € und einer Kapitallebensversicherung in Höhe von 35.721,20 € angeordnet. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde erhoben mit der Behauptung, Eigentümerin des Schmucks beziehungsweise Inhaberin der Rechte an der Versicherungsleistung sei ihre Tochter. Der Einzelrichter des Beschwerdegerichts hat die Beschwerde zurückgewiesen und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.