BGH - Beschluss vom 23.09.2010
IX ZB 16/10
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 IN 482/06
LG Heilbronn, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 102/09

Offenbarungspflicht im Hinblick auf die Veräußerung von Geschäftsanteilen an die Verwandten durch den Schuldner i.R.e. Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen IX ZB 16/10

DRsp Nr. 2010/18002

Offenbarungspflicht im Hinblick auf die Veräußerung von Geschäftsanteilen an die Verwandten durch den Schuldner i.R.e. Insolvenzverfahrens

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 22. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreift.

1.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Versagung der Restschuldbefreiung scheide infolge überlanger Verfahrensdauer aus, wird der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Im Übrigen erscheint es fern liegend, dass der - durch die manipulierten Angaben im Antragsformular und die längere Zeit unterbliebene Richtigstellung ausgelöste - Versagungsgrund dadurch entfallen ist, dass die Versagung nicht sofort nach Entscheidungsreife ausgesprochen worden ist.

2.