OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.07.2001
8 W 165/01
Normen:
InsO § 7 § 26 § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 3 § 7 Abs. 1 § 34 Abs. 2 § 7 Abs. 1 S. 1 § 13 Abs. 1 S. 1 § 26 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 563 § 550 § 551 § 575 § 565 Abs. 3 § 551 Nr. 7 ;
Fundstellen:
DZWIR 2002, 205
InVo 2002, 359
ZInsO 2001, 1155
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 400/01
AG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 35 IN 732/00

OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.07.2001 (8 W 165/01) - DRsp Nr. 2002/27

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2001 - Aktenzeichen 8 W 165/01

DRsp Nr. 2002/27

Normenkette:

InsO § 7 § 26 § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 3 § 7 Abs. 1 § 34 Abs. 2 § 7 Abs. 1 S. 1 § 13 Abs. 1 S. 1 § 26 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 563 § 550 § 551 § 575 § 565 Abs. 3 § 551 Nr. 7 ;

Gründe:

I.

Mit nicht datiertem, am 06.10.2000 beim Insolvenzgericht eingegangenen Schreiben beantragte der (damalige, derzeit noch im Handelsregister eingetragene) Geschäftsführer der Schuldnerin H die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Durch Beschluß vom 03.04.2001 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beschluß ist dem Geschäftsführer H am 10.04.2001 zugestellt worden. Mit Telefax vom 18.04.2001 hat die Schuldnerin gegen den Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt, die Begründung einem weiteren Schriftsatz vorbehalten und um Akteneinsicht gebeten. Mit Beschluß vom 15.05.2001 hat das Insolvenzgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht vorgelegt. In der Begründung heißt es: Die Beschwerde sei unzulässig, weil "die neuere Rechtsprechung" davon ausgehe, daß in Fällen, in denen die Schuldnerin selbst die Verfahrensöffnung beantragt hat, "keine Beschwerde der Schuldnerin gegeben" sei. Außerdem sei die sofortige Beschwerde "bisher nicht begrünndet", so daß Beschwerdegründe nicht geprüft werden könnten.