Der Rechtsbehelf der Beteiligten ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG zulässig, weil über das Akteneinsichtsgesuch der Direktor des Amtsgerichts entschieden hat und damit ein Justizverwaltungsakt im Sinne der genannten Vorschriften gegeben. Der Antrag ist ferner innerhalb der Monatsfrist des § 26 EGGVG eingegangen.
Der Antrag ist auch begründet, weil das Amtsgericht die Voraussetzungen des im Insolvenzverfahren gem. § 4 InsO entsprechend anwendbaren § 299 Abs. 2 ZPO verkannt und keine abwägende Entscheidung über die Interessen der Beteiligten an der Einsicht in die Akten des durch Abweisung mangels Masse beendeten Insolvenzantragsverfahrens und die Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung getroffen hat.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|