OLG Celle - Urteil vom 28.06.2000
9 U 54/00
Normen:
BGB § 133 § 157 § 765 ;
Fundstellen:
GmbHR 2001, 303
KTS 2001, 439
OLGReport-Celle 2001, 39
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 18.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 111/99

OLG Celle - Urteil vom 28.06.2000 (9 U 54/00) - DRsp Nr. 2002/11913

OLG Celle, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 9 U 54/00

DRsp Nr. 2002/11913

»Eine vom Gesellschafter der Gesellschaft - und nicht den Gläubigern der Gesellschaft - gegenüber abgegebene Patronatserklärung begründet nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens keine Ansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 765 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der ####### (im folgenden: Gemeinschuldnerin) die Feststellung, dass der Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe der im Vollstreckungsverfahren angemeldeten, aber ausgefallenen Forderungen verpflichtet ist.

Der Beklagte ist mit einem Anteil von 12,8 % (6.400 DM von 50.000 DM) Minderheitsgesellschafter der Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen mit Beschluss vom 1. September 1998 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist.

Unter dem 28. Januar 1997 gab der Beklagte zu Gunsten der Gemeinschuldnerin eine als 'Patronatserklärung' bezeichnete Erklärung folgenden Inhalts ab:

'Herr ####### verpflichtet sich gegenüber der Firma ####### zur Abwendung einer Überschuldung der Gesellschaft dafür zu sorgen, dass diese so geleitet und finanziell gestellt wird, dass sie in der Lage ist, ihre gegenwärtigen und zukünftigen Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern fristgemäß zu erfüllen.'