BGH - Beschluss vom 26.04.2016
VI ZB 4/16; VI ZB 7/16
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 139; ZPO § 234; ZPO § 236 Abs. 2; ZPO § 294; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1456
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 184/11
OLG Koblenz, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 909/15
OLG Koblenz, vom 23.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 909/15

Organisatorische Vorkehrungen des Rechtsanwalts bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax; Überprüfung der in einem Sendebericht ausgewiesenen Faxnummer nach Ausdruck auf ihre Zuordnung; Geltendmachung der Verletzung rechtlichen Gehörs durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht; Ergänzung eines das Wiedereinsetzungsgesuch begründenden Vortrags nach Fristablauf

BGH, Beschluss vom 26.04.2016 - Aktenzeichen VI ZB 4/16; VI ZB 7/16

DRsp Nr. 2016/10806

Organisatorische Vorkehrungen des Rechtsanwalts bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax; Überprüfung der in einem Sendebericht ausgewiesenen Faxnummer nach Ausdruck auf ihre Zuordnung; Geltendmachung der Verletzung rechtlichen Gehörs durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht; Ergänzung eines das Wiedereinsetzungsgesuch begründenden Vortrags nach Fristablauf

a) Ein Rechtsanwalt hat bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die TelefaxNummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Dazu gehört die Anweisung an das Büropersonal, dass die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem angeschriebenen Gericht zu überprüfen ist.