OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.06.2006
8 A 4495/04
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 3 ; BImSchG § 17 Abs. 1 Satz 1 ; BImSchG § 17 Abs. 4 a Satz 2 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 89 Abs. 1 ; InsO § 210 ;
Fundstellen:
DÖV 2007, 528
UPR 2006, 456
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2477/01

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.06.2006 (8 A 4495/04) - DRsp Nr. 2008/2733

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2006 - Aktenzeichen 8 A 4495/04

DRsp Nr. 2008/2733

»1. Ein Verwaltungsakt hat sich solange nicht erledigt, wie das Verfahren des Verwaltungszwangs zu dessen Durchsetzung noch nicht endgültig abgeschlossen ist. 2. Zu dem Einzelfall des Betriebs einer nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage durch einen Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 3. Anordnungen, die der Durchsetzung der einem Insolvenzverwalter als letztem Betreiber einer Anlage obliegenden Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BImSchG dienen, sind wie sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu behandeln. Für ihre Erfüllung hat deshalb der Insolvenzverwalter einzustehen. 4. Einer Anforderung von vorläufigen Kosten einer Ersatzvornahme, mit der derartige Anordnungen im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden sollen, stehen regelmäßig nicht die Vollstreckungsverbote aus § 89 Abs. 1 und § 210 InsO entgegen.«

Normenkette:

BImSchG § 5 Abs. 3 ; BImSchG § 17 Abs. 1 Satz 1 ; BImSchG § 17 Abs. 4 a Satz 2 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 89 Abs. 1 ; InsO § 210 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter des Vermögens der L. GmbH.