BAG - Urteil vom 02.09.2014
3 AZR 227/12
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; HGB § 266 Abs. 3 Buchst. A; KWG (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) § 10; BGB § 328 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 101
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 490/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 4856/10

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 51/12 - v. 15.04.2014

BAG, Urteil vom 02.09.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 227/12

DRsp Nr. 2014/16555

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 51/12 - v. 15.04.2014

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2011 - 8 Sa 490/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; HGB § 266 Abs. 3 Buchst. A; KWG (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) § 10; BGB § 328 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Januar 2010 um 6 % anzupassen.

Der Kläger war vom 1. April 1957 bis zum 30. November 2000 bei der D AG als Angestellter beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. Dezember 2000 eine Betriebsrente, die bei Rentenbeginn - umgerechnet - 3.034,00 Euro monatlich betrug. Die D AG, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführte, passte die Betriebsrente des Klägers letztmalig zum 1. Januar 2007 auf 3.350,00 Euro monatlich an. Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 hob sie die Betriebsrenten ihrer ehemaligen Mitarbeiter um 7,28 % an.

Die D AG wurde aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 27. März 2009 am 11. Mai 2009 auf die Beklagte verschmolzen.